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Satzung des Pfarrvereins in der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Franz von Assisi e.V. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Pfarrverein in der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Franz von Assisi e.V.“. 2. Der Sitz des Vereins ist Köln. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Ziel / Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die Beschaffung der Geldmittel zum Bau, zur Einrichtung und zur Unterhaltung des katholischen Pfarrzentrums in der Kirchengemeinde Hl. Franz von Assisi, An St. Franziskus/Altleinigenweg in Köln-Bilderstöckchen sowie für sonstige der Katholischen Kirchengemeinde dienende Einrichtungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Vereinnahmung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, aber auch durch die Durchführung von kirchlichen oder gemeindlichen Veranstaltungen erreicht. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. 2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) Durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. b) Durch Streichung aus der Mitgliederliste; diese erfolgt, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist. c) Mit dem Tod des Mitglieds. d) Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der/die Ausgeschlossene kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt. § 6 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. § 7 Organe Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand § 8 Die Mitgliederversammlung 1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. 2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Verspätete Anträge oder solche, die den Mitgliedern nicht mehr rechtzeitig mitgeteilt werden können, sind nur unter den nachbenannten Voraussetzungen zu berücksichtigen. 3. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 5. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen. 6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. 7. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes; die Festsetzung des Vereinsbeitrages; die Wahl des Vorstandes, soweit es sich nicht um entsandte Mitglieder gemäß § 10 Ziff. 2 dieser Satzung handelt; die jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern aus den Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören; § 10 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a dem/der Vorsitzenden, b dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden, c dem/der Rechnungsführer/in, d einem/einer Schriftführer/ine sowie bis zu vier Beisitzern/innen. 2. In den Vorstand werden je ein Mitglied aus dem Kirchenvorstand und dem Pfarrgemeinderat der Gemeinde Hl. Franz von Assisi in Köln von dem jeweiligen Gremium auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses entsandt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; sie vertreten den Verein gemeinsam. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 4. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. 6. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen über Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 7. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 8. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der leitende Pfarrer der Gemeinde Hl. Franz von Assisi in Köln hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. § 11 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. § 12 Auflösung 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Hl. Franz von Assisi, Köln-Bilderstöckchen oder deren Rechtsnachfolger. Das Vermögen ist entsprechend des bisherigen Satzungszweckes zu verwenden. 2. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen. § 13 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 9. April 2006 beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft. Die Änderung der Satzung, der Zusatz e.V. wurde am 15.10.2006 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. Die Änderung der Satzung wurde am 29.02.2008 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. |
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